Satzung des Jazz-Club Trier e.V.
vom 11.07.1978, zuletzt geändert am 17.10.1998; Überarbeitung vom 05.01.2011 (Einladung zur Mitgliederversammlung per E-Mail betreffend); Überarbeitung vom 16.03.2016 (Zuwendungen an Mitglieder betreffend) – Amtsgericht Wittlich, VR 1692
Man kann sich die Satzung auch als PDF herunter laden Satzung des Jazz-Club Trier e.V. idF vom 16.03.2016 und in Ruhe durchlesen.
§ 1 Name, Sitz
Der Verein führt den Namen Jazz-Club Trier e.V. mit Sitz in Trier.
§ 2 Zweck
Der Jazz-Club Trier ist ein ideeller Verein. Er erstrebt keinen Gewinn.
Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Musikform des Jazz, und in diesem Zusammenhang soll er jugendfördernd tätig sein. Der Verein
fördert somit nach wie vor folgende steuerbegünstigte Zwecke: Förderung von Kunst und Kultur (§ 52 Abs. 2 Satz 1 Nr. 5 AO).
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigen-wirtschaftliche Zwecke.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
Der Vereinszweck wird insbesondere durch öffentliche Konzerte und Unterrichtsveranstaltungen verwirklicht.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche und juristische Person werden, die sich den Zielen des Vereins verbunden fühlt. Die Mitgliedschaft muss schriftlich unter
Anerkennung der Satzung beim Vorstand beantragt werden. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
Kommt ein Mitglied mit mehr als drei Monatsbeiträgen in Rückstand, so ist der Vorstand berechtigt, die Mitgliedschaft durch schriftliche Erklärung
gegenüber dem Mitglied zu lösen.
Mitglieder haben zu allen Veranstaltungen Kartenvorkaufsrecht.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
§ 4 Ende der Mitgliedschaft
Jedes Mitglied kann mit einer Frist von drei Monaten zum Jahresschluss aus dem Verein durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand austreten.
Bereits bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurück erstattet.
Ein Mitglied kann durch einstimmigen Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn sein Verhalten in grober Weise gegen die Interessen des
Vereins verstößt. Bevor der Vorstand entscheidet, muss er das Mitglied schriftlich oder mündlich hören.
§ 5 Beiträge
Der Mitgliedsbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
Anm.: Der Mindest-Mitgliedsbeitrag wurde auf der Mitgliederversammlung 2024 auf 5,00 €/Monat festgesetzt.
§ 6 Der Vorstand
Der Vorstand im Sinne § 26 BGB besteht aus:
– dem Vorsitzenden
– dem stellvertretenden Vorsitzenden
– dem Kassenführer
– zwei Beisitzern
Jedes Vorstandsmitglied ist alleine zur Vertretung des Vereins berechtigt.
Die Amtszeit beträgt vier Jahre.
Die Bestellung des Vorstandes erfolgt durch Beschluss der Mitgliederversammlung.
Der Vorstand besorgt die laufenden Geschäfte des Vereins und alles, was dem Vereinszweck dient. Er ist beschlussfähig, wenn bei einer Vorstandssitzung
drei der Vorstandsmitglieder anwesend sind; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Ein Vorstandsmitglied kann nur aus wichtigem Grund
abberufen werden und dies auch nur dann, wenn mindestens drei Viertel der Mitgliederversammlung für die Abberufung stimmen.
§ 7 Mitgliederversammlung
Die Angelegenheiten des Vereins werden, soweit sie nicht von dem Vorstand zu besorgen sind, durch Beschlussfassung in der Mitgliederversammlung geordnet. Die
ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt. Außerdem muss die Mitgliederversammlung einberufen werden, wenn das Interesse des Vereins dies
erfordert oder mehr als ein Drittel der Mitglieder dies unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt. Der Vorstand muss diesem Verlangen binnen einer
Frist von drei Monaten entsprechen.
Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung durch einfachen Brief oder E-Mail mit einer Frist von mindestens zwei Wochen ein. Dabei ist die vom Vorstand
festgesetzte Tagesordnung mitzuteilen. Die Mitgliederversammlung kann eine Ergänzung der vom Vorstand festgesetzten Tagesordnung beschließen.
Versammlungsleiter ist, sofern möglich, der Vorsitzende.
Bei der Beschlussfassung der Mitgliederversammlung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen bleiben daher außer
Betracht. Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich von dem Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch schriftlich und geheim
durchgeführt werden, wenn ein Mitglied dies beantragt.
§ 8 Protokoll
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind zu protokollieren und von dem jeweiligen Protokollführer zu unterzeichnen.
Dabei sollen Ort und Zeit der Versammlung sowie das jeweilige Abstimmungsergebnis festgehalten werden.
§ 9 Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins bedarf der Dreiviertel-Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen der Mitgliederversammlung.
Für den Fall der Auflösung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Trier, die es unmittelbar
und ausschließlich für gemeinnützige, mildtätige Zwecke zu verwenden hat.
Scheidet ein Mitglied aus dem Verein aus, so hat es keinen Anspruch auf einen Teil des Vereinsvermögens.
Klausel zum Bundesgleichstellungsgesetz (BGleiG): Substantive, die gewisse Personen oder Personenkreise bezeichnen, werden in diesem Dokument grundsätzlich nur in einem Genus (Maskulinum oder Femininum) verwendet, beziehen sich aber, sofern nicht ausdrücklich anders vermerkt, auf Angehörige beider Geschlechter.